1 I A. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Zeit vom 20. Juli 1988 bis zum 19. Dezember 1988 als Fussballspieler sowie für den Zeitraum ab dem 16. September 1988 bis zur Ausreise zusätzlich als Geschäftsführer eines Sportgeschäfts in der Schweiz aufgehalten. Die entsprechenden Bewilligungen waren ihm von der Fremdenpolizei des Kantons X gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. c der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) erteilt worden.