4 Ob «gültig» beraten und beschlossen worden ist, entscheiden die Räte in eigener Zuständigkeit. Ist ein Erlass in der Gesamtabstimmung (einfacher Bundesbeschluss) oder in der Schlussabstimmung (Verfassungsartikel, Gesetz, allgemein-verbindlicher Bundesbeschluss) angenommen worden, so ist er - stillschweigend - als gültig zu betrachten (Burckhardt, a.a.O.; Aubert, Kommentar, Randziff. 7 zu Art. 87). Ein allfälliger früherer Mangel (fehlendes Quorum) wäre dadurch automatisch geheilt (Aubert, a.a.O.). Diese Schlussfolgerung gilt sinngemäss für Wahlen (Aubert, a.a.O.). 10. Ergebnis: - Art. 87 BV verlangt für die Sitzungen der beiden Räte nicht nur ein