9. Schliesslich stellt sich die Frage der Sanktion. Nach dem - strengen - Wortlaut der Verfassungsnorm und nach der Doktrin (Burckhardt, a.a.O.; Cron, a.a.O.; Aubert, Kommentar, Randziff. 6 zu Art. 87) zieht das fehlende Quorum die Ungültigkeit (der Beratungen bzw. der Beschlüsse) nach sich. Daraus darf wohl abgeleitet werden, dass man die Beratungen unterbrechen beziehungsweise mit der Beschlussfassung zuwarten sollte, bis das Quorum erreicht ist. Es ist in erster Linie Aufgabe der Ratspräsidenten, für die Wahrung und Wiederherstellung des verfassungsmässigen Zustandes zu sorgen (Regl. NR Art. 44 Abs. 3; Regl. SR Art. 40 Abs. 2).