3 für Justiz ist der Überzeugung, dass die Verfassung für beide Gewalten, die Bundesversammlung und den Bundesrat, ein Verhandlungsquorum und nicht nur ein Beschlussesquorum verlangt. 7. In Art. 87 BV eine blosse Ordnungsvorschrift erblicken zu wollen, wäre abwegig; die Bestimmung ist nicht weniger verbindlich als alle andern Verfassungsnormen. Dürfte man die Praxis des Nationalrates allenfalls als verfassungskonträres, aber verfassungsderogierendes Gewohnheitsrecht gelten lassen, etwa mit der Begründung, es sei praktisch überhaupt nicht möglich, Art. 87 BV zu befolgen?