Die strenge Auslegung der für den Bundesrat geltenden Verfassungsbestimmung durch den Gesetzgeber deckt sich mit der Auslegung der für die beiden Räte geltenden Verfassungsbestimmung durch die Ratsreglemente und die Doktrin. Nicht in dieses Konzept passt einzig die Praxis. 6. Zusammenfassend lässt sich die gestellte Frage demnach wie folgt beantworten: der Wortlaut des Verfassungsartikels 87, die Reglemente der beiden Räte und die Doktrin verlangen ein Verhandlungsquorum (das Beschlussesquorum logischerweise eingeschlossen), wogegen die Praxis des Nationalrates - wenn überhaupt - es bei einem Beschlussesquorum bewenden lässt.