14 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], SR 172.010) sowohl ein Verhandlungsquorum (4 Mitglieder) als auch ein Beschlussesquorum (3 der stimmenden Mitglieder bei Sachgeschäften und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder bei Wahlen). Die gleiche Regelung enthielt schon das Gesetz von 1914 (Art. 7 und 8; BS 1, 261). Die strenge Auslegung der für den Bundesrat geltenden Verfassungsbestimmung durch den Gesetzgeber deckt sich mit der Auslegung der für die beiden Räte geltenden Verfassungsbestimmung durch die Ratsreglemente und die Doktrin.