délibérer que lorsqu’il y a au moins quatre membres présents.» «Per trattare e risolvere legalmente devono essere presenti almeno quattro membri.» Die textlichen Unterschiede innerhalb der drei Amtssprachen einerseits und die teilweise abweichende Terminologie im Vergleich zu Art. 87 BV anderseits sind nicht zu übersehen. Frappanter sind jedoch die materielle Ähnlichkeit der beiden Bestimmungen und die strenge Auslegung des «Bundesratsartikels 100 BV» durch den Gesetzgeber. Dieser verlangt in Art. 14 des BG vom 19. September 1978 über die Organisation und die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz [VwOG], SR 172.010)