4. Die Praxis scheint - jedenfalls im Nationalrat - in der Tat häufig und intensiv andere Wege gegangen zu sein. Sie begnügt sich offenbar mit einem Beschlussesquorum, wobei hier offen bleiben muss, wie streng dieses Erfordernis faktisch gehandhabt wird; wir konnten der Frage schon aus Zeitgründen nicht nachgehen. 5. Der Gesetzgeber hat bisher Art. 87 BV nicht konkretisiert. Er hatte aber Gelegenheit, über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt zu legiferieren, nämlich über Art. 100 BV mit folgendem Wortlaut: «Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.» «Le Conseil fédéral ne peut délibérer que lorsqu