2 Von dieser Auffassung ist er aber im neuen Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Basel 1987, Randziff. 3-5 zu Art. 87) klar abgerückt und bekennt sich nun ebenfalls überzeugt zum Erfordernis des Anwesenheitsquorums für die ganze Dauer der Verhandlungen. Dieser Betrachtungsweise schliessen sich Ulrich Häfelin / Walter Haller an (Schweiz. Bundesstaatsrecht, ein Grundriss, 2. Aufl., Zürich 1988, Randziff. 762, XLVI, S. 574), die allerdings beifügen, dass die Praxis nur ein Beschlussesquorum verlange. 4. Die Praxis scheint - jedenfalls im Nationalrat - in der Tat häufig und intensiv andere Wege gegangen zu sein.