Dem Grundsatz nach bestätigen sie aber übereinstimmend - teils durch wörtliche Wiedergabe des Verfassungswortlauts - das Erfordernis des Anwesenheitsquorums für die ganze Dauer der Verhandlungen. 3. Die - eher spärliche - Doktrin geht ebenfalls von einem Anwesenheitsquorum für Verhandlungen und Beschlüsse aus. Vom älteren Schrifttum sind zu erwähnen Walter Burckhardt (Kommentar der Bundesverfassung, Bern 1931, S. 699/700) sowie Paul Cron (Die Geschäftsordnung der schweizerischen Bundesversammlung, Universität Freiburg 1946, S. 100-102, 216 und 231).