{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-09-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-53-1--_1988-09-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000935.pdf?ID=150000935", "Checksum": "cbd0a67819a82359f9e48157ce2281f8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 53.1 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 28.09.1988 JAAC 53.1 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 28.09.1988 JAAC 53.1 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 28.09.1988 JAAC 53.1 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:41", "Checksum": "08df2251de5c658722032b24ac176596", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 28.09.1988 JAAC 53.1 \r\n\n 3\nfür Justiz ist der Überzeugung, dass die Verfassung für beide Gewalten, die\nBundesversammlung und den Bundesrat, ein Verhandlungsquorum und nicht\nnur ein Beschlussesquorum verlangt.\n7. In Art. 87 BV eine blosse Ordnungsvorschrift erblicken zu wollen, wäre\nabwegig; die Bestimmung ist nicht weniger verbindlich als alle andern\nVerfassungsnormen.\nDürfte man die Praxis des Nationalrates allenfalls als verfassungskonträres,\naber verfassungsderogierendes Gewohnheitsrecht gelten lassen, etwa mit der\nBegründung, es sei praktisch überhaupt nicht möglich, Art. 87 BV zu befolgen?\nZunächst ist daran zu erinnern, dass sich Gewohnheitsrecht nicht contra\nconstitutionem bilden kann (BGE 91 I 266). Sodann ist freilich zuzugeben, dass\ndie römische Maxime «ultra posse nemo obligatur» (Unmögliches kann man\nvon niemandem verlangen) noch immer aktuell ist. Allerdings scheint dem\nBundesamt für Justiz, dass man sich nicht mit Erfolg auf diese Maxime berufen\nkönne, solange nicht alle tauglichen und zumutbaren Mittel ausgeschöpft\nwurden, um der Verfassung Genüge zu tun. Es kann nicht dessen Aufgabe\nsein, der Frage nachzugehen, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall als\nerfüllt angesehen werden könnte.\nWird übrigens die Bestimmung heute als überholt, als unzweckmässig\noder gar als nicht praktikabel empfunden, so kann sie im Weg der\nVerfassungsrevision geändert oder beseitigt werden. Eine isolierte\nPartialrevision hätte indessen zur Zeit kaum Aussicht auf Erfolg. Die von\nder Bundesversammlung beschlossene Totalrevision der Verfassung böte\neine günstige Gelegenheit. Zu denken wäre etwa an die Möglichkeit, die\nMaterie auf Gesetzesebene herabzustufen in der Meinung, dass es inskünftig\nSache des Gesetzgebers sein soll, ob und gegebenenfalls wie er das Problem\nlösen will. Ein ausdrücklicher Auftrag aus dem Schosse eines Rates würde die\nentsprechenden Vorbereitungen des Bundesrates wesentlich erleichtern.\n8. Erträgt das Verhandlungsquorum Ausnahmen? Will man die\nVerfassungsbestimmung nicht mit formalistischer Strenge handhaben, so\nkönnte man die Frage dort bejahen, wo die Verhandlungen nicht in eine\nEntscheidung, einen Beschluss münden. Wir denken an die Fragestunde oder\nan Interpellationsberatungen nach beschlossener Diskussion. Würde dabei\ndas Quorum so tief gesenkt, dass die «Beratungen» im Ergebnis einem blossen\nDialog zwischen Fragesteller und Antwortgeber gleichkämen, so müsste man\nsich im Rahmen der laufenden Parlamentsreform allerdings ernsthaft fragen,\nob solche Instrumente überhaupt noch erhaltenswert sind, das heisst, ob\ndie gewünschten Auskünfte nicht einfacher und billiger auf direktem Weg\n(persönlich, brieflich, telefonisch) bei der Verwaltung beschafft werden sollten.\n- Weitere Ausnahmemöglichkeiten sehen wir auf den ersten Blick nicht.\n9. Schliesslich stellt sich die Frage der Sanktion. Nach dem - strengen -\nWortlaut der Verfassungsnorm und nach der Doktrin (Burckhardt, a.a.O.;\nCron, a.a.O.; Aubert, Kommentar, Randziff. 6 zu Art. 87) zieht das fehlende\nQuorum die Ungültigkeit (der Beratungen bzw. der Beschlüsse) nach sich.\nDaraus darf wohl abgeleitet werden, dass man die Beratungen unterbrechen\nbeziehungsweise mit der Beschlussfassung zuwarten sollte, bis das Quorum\nerreicht ist. Es ist in erster Linie Aufgabe der Ratspräsidenten, für die Wahrung\nund Wiederherstellung des verfassungsmässigen Zustandes zu sorgen (Regl.\nNR Art. 44 Abs. 3; Regl. SR Art. 40 Abs. 2).\n\n"}