Somit sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des BPV gegen die Gesellschaft Y nicht erfüllt. Wie das BPV zu Recht erkannt hat, handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit zwischen der Versicherungseinrichtung und der Versicherten, die der Richter zu entscheiden hat (Art. 47 VAG). Auch in diesem Punkt kann der Aufsichtsbeschwerde nicht gefolgt werden. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali