ZGB kann deshalb nicht zur Anwendung kommen und infolgedessen auch nicht verletzt sein. Das BPV konnte dem Versicherer kein grobes Fehlverhalten vorwerfen, weil kein Verstoss gegen klare Rechtsnormen oder eine gefestigte Rechtsprechung vorlag. Wie vorstehend unter Ziff. 3 ausgeführt wird, stellt die fehlende Zustimmung der Bevormundeten zu den strittigen Versicherungsverträgen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Verletzung von klarem Recht dar. Somit sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des BPV gegen die Gesellschaft Y nicht erfüllt.