Die Prüfung der Einhaltung von vormundschaftsrechtlichen Normen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Selbst wenn sie darunter fallen würde, käme der angerufene Art. 421 Ziff. 11 ZGB nicht in Betracht. Diese Bestimmung hat nur den Abschluss von Versicherungsverträgen auf das Leben des Bevormundeten im Auge, bei denen dieser als Versicherungsnehmer erscheint und sein Vermögen mit der Verpflichtung zu Prämienzahlungen belastet (Rölli/Jäger, a.a.O., S. 76). Vorliegend tritt Z nicht als Versicherungsnehmerin, sondern als Versicherte auf. Art. 421 Ziff. 11 ZGB kann deshalb nicht zur Anwendung kommen und infolgedessen auch nicht verletzt sein.