Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen das BPV rechtfertigt sich deshalb in diesem Punkte nicht. 4. Laut Art. 17 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG], SR 961.01) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass das schweizerische Recht über das private Versicherungswesen beachtet wird, und schreitet gegen Missstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden. Art. 17 Abs. 2 VAG schränkt die Aufsicht des BPV auf die Beachtung versicherungsrechtlicher Bestimmungen ein. Die Prüfung der Einhaltung von vormundschaftsrechtlichen Normen ist grundsätzlich ausgeschlossen.