3 bei einer Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall des Versicherten die Zustimmung der versicherten Person einzuverlangen. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass ein künftiges Urteil diese Frage gegenteilig beantworten könnte. Bei dieser Sachlage kann somit nicht gesagt werden, dass klares materielles Recht oder öffentliche Interessen verletzt worden sind. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen das BPV rechtfertigt sich deshalb in diesem Punkte nicht.