Nach der schweizerischen Literatur zum VVG ist die auf eine Drittperson abgeschlossene Erlebensfall- und Rentenversicherung von Art. 74 Abs. 1 VVG ausgeschlossen beziehungsweise nicht erfasst (Rölli/Jäger, Kommentar zum VVG, 3. Band, Bern 1933, S. 70/71; König Peter, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1967, S. 403). Die schweizerische Standardliteratur äussert sich allerdings nicht ausdrücklich darüber, ob Leibrentenversicherungen mit Prämienrückgewähr im Todesfall unter Art. 74 Abs. 1 VVG fallen. Zudem besteht offenbar keine Rechtsprechung dazu.