Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut somit lediglich Versicherungen, die auf den Tod einer versicherten Person gestellt sind. Vorliegend handelt es sich jedoch um eine Versicherung, die auf das Leben einer versicherten Person gestellt ist, allerdings verbunden mit einer Prämienrückgewähr beim Tode der Versicherten. Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine solche Versicherung auch zustimmungsbedürftig im Sinne von Art. 74 Abs. l VVG ist. Nach der schweizerischen Literatur zum VVG ist die auf eine Drittperson abgeschlossene Erlebensfall- und Rentenversicherung von Art.