3. Gemäss Art. 74 Abs. 1 Satz 1 VVG ist die Versicherung auf fremdes Leben ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Art. 74 Abs. l Satz 2 VVG). Diese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut somit lediglich Versicherungen, die auf den Tod einer versicherten Person gestellt sind.