Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie auf die Anzeige eintritt und, wenn sie das tut, welche Folge sie ihr gibt (vgl. VPB 42.56, S. 239; VPB 39.86, S. 37). Dabei ist ein Einschreiten nur dann möglich, wenn die untere Behörde klares materielles Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet hat (vgl. BGE 97 I 10). Den Aufsichtsbeschwerden entspringen weder Parteirechte noch ein urteilsmässiger Erledigungsanspruch. 3. Gemäss Art.