1. … 2. Gemäss Art. 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Nach konstanter Praxis setzt das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde voraus, dass eine wiederholte Verletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht gerügt wird, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht dulden und die der Beschwerdeführer mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel anfechten kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob sie auf die Anzeige eintritt und, wenn sie das tut, welche Folge sie ihr gibt (vgl. VPB 42.56, S. 239;