Das BPV hätte deshalb die kantonalen Vormundschaftsbehörden über deren Meinung zum vorliegenden Problem anfragen sollen. Zudem hätten Abklärungen getroffen werden sollen, weshalb die Versicherungsnehmerin 2 ihr ungewöhnliches Vorgehen gewählt habe. Überdies sei ihm Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss Erich Prölss, Kommentar zum deutschen VVG, sei die Zustimmung der versicherten Person auch bei Erlebensfallversicherungen erforderlich. Die Eingaben enthalten im weiteren Erwägungen zu versicherungstechnischen sowie steuer- und prozessrechtlichen Fragen. … II