Mit Eingaben vom 11. und 14. November 1986 beantragte der Parteivertreter dem BPV, die Angelegenheit sei dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Versicherungsaufsicht beziehe sich nicht nur auf die Einhaltung der Vorschriften des BG vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (SR 221.229.1, VVG), sondern beispielsweise auch auf das zwingende Recht des ZGB. Laut Art. 421 Ziff. 11 ZGB sei die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde für Versicherungsverträge aller Art erforderlich. Das BPV hätte deshalb die kantonalen Vormundschaftsbehörden über deren Meinung zum vorliegenden Problem anfragen sollen.