Das Leben einer Person, die ohne Zustimmung lebensversichert sei, sei erheblich gefährdet. … Mit Schreiben vom 2. September und 4. November 1986 liess das BPV den Parteivertreter wissen, es handle sich vorliegend um eine privatrechtliche Streitigkeit, die der Zivilrichter zu entscheiden habe. Ob bei einer Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall die Zustimmung des Versicherten einzuholen sei, habe seines Wissens die Rechtsprechung bisher noch nie entschieden; die schweizerische Standardliteratur äusserte sich dazu nicht ausdrücklich. Deshalb rechtfertige sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen gegen den an seine vertraglichen Verpflichtungen gebundenen Versicherer nicht.