Eine allfällige Rückgewährungssumme fällt beim Tod der Versicherten zu je gleichen Teilen an ihre drei Neffen und ihre Nichte. Mit Schreiben vom 22. Juli und 19. August 1986 ersuchte der Parteivertreter als Anwalt des Vormundes von Z das Bundesamt für Privatversicherungswesen (BPV) um Ermittlung des Sachverhaltes und um Einsicht in die Akten der Gesellschaft Y. Er machte geltend, die Versicherung sei ohne Zustimmung der Versicherten beziehungsweise deren Vormundes abgeschlossen worden, weshalb zwingende Vorschriften des schweizerischen Rechts verletzt seien. Das Leben einer Person, die ohne Zustimmung lebensversichert sei, sei erheblich gefährdet. …