Versicherungsaufsicht. Aufgabe der Aufsichtsbehörde, über die Beachtung des schweizerischen Rechts über das private Versicherungswesen zu wachen und gegen die Gefährdung der Interessen der Versicherten einzuschreiten. Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall einer Entmündigten, welche ohne deren Zustimmung bzw. Zustimmung ihres Vormunds durch einen Dritten abgeschlossen wurde. Keine Pflicht des Bundesamtes für Privatversicherungswesen, ein Aufsichtsverfahren gegen den Versicherer einzuleiten, dessen Vorgehen nicht klar anhand der Gesetzgebung beurteilt werden kann, welche der Auslegung durch den Zivilrichter bedarf.