{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1988-02-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-52-52--_1988-02-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000776.pdf?ID=150000776", "Checksum": "6f5d76c9585d33abcf8dceab93170bab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 52.52 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 08.02.1988 JAAC 52.52 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 08.02.1988 JAAC 52.52 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 08.02.1988 JAAC 52.52 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:59", "Checksum": "7e12ce8ddbc37ebadf7b8d8f558a958c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 08.02.1988 JAAC 52.52 \r\n\n1. …\n2. Gemäss Art. 71 VwVG kann jedermann jederzeit Tatsachen, die im\nöffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen\nerfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. Nach konstanter Praxis setzt\ndas Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde voraus, dass eine wiederholte\nVerletzung von klarem materiellem Recht oder von Verfahrensrecht\ngerügt wird, die ein Rechtsstaat auf die Dauer nicht dulden und die der\nBeschwerdeführer mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen\nRechtsmittel anfechten kann. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach\npflichtgemässem Ermessen, ob sie auf die Anzeige eintritt und, wenn\nsie das tut, welche Folge sie ihr gibt (vgl. VPB 42.56, S. 239; VPB 39.86,\nS. 37). Dabei ist ein Einschreiten nur dann möglich, wenn die untere\nBehörde klares materielles Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften\noder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet hat (vgl. BGE 97 I\n10). Den Aufsichtsbeschwerden entspringen weder Parteirechte noch ein\nurteilsmässiger Erledigungsanspruch.\n3. Gemäss Art. 74 Abs. 1 Satz 1 VVG ist die Versicherung auf fremdes Leben\nungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist,\nvor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die\nVersicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die\nschriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich (Art. 74 Abs. l\nSatz 2 VVG).\nDiese Bestimmung erfasst nach ihrem Wortlaut somit lediglich\nVersicherungen, die auf den Tod einer versicherten Person gestellt sind.\nVorliegend handelt es sich jedoch um eine Versicherung, die auf das Leben\neiner versicherten Person gestellt ist, allerdings verbunden mit einer\nPrämienrückgewähr beim Tode der Versicherten.\nEs stellt sich deshalb die Frage, ob eine solche Versicherung auch\nzustimmungsbedürftig im Sinne von Art. 74 Abs. l VVG ist. Nach\nder schweizerischen Literatur zum VVG ist die auf eine Drittperson\nabgeschlossene Erlebensfall- und Rentenversicherung von Art. 74 Abs. 1\nVVG ausgeschlossen beziehungsweise nicht erfasst (Rölli/Jäger, Kommentar\nzum VVG, 3. Band, Bern 1933, S. 70/71; König Peter, Schweizerisches\nPrivatversicherungsrecht, Bern 1967, S. 403). Die schweizerische\nStandardliteratur äussert sich allerdings nicht ausdrücklich darüber, ob\nLeibrentenversicherungen mit Prämienrückgewähr im Todesfall unter Art. 74\nAbs. 1 VVG fallen. Zudem besteht offenbar keine Rechtsprechung dazu. Nach\ndem Gesagten ergibt sich, dass gemäss der heutigen schweizerischen Lehre\nund Rechtsprechung die Versicherungsgesellschaften nicht verpflichtet sind,\n\n3\nbei einer Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr im Todesfall des\nVersicherten die Zustimmung der versicherten Person einzuverlangen. Es ist\njedoch nicht auszuschliessen, dass ein künftiges Urteil diese Frage gegenteilig\nbeantworten könnte. Bei dieser Sachlage kann somit nicht gesagt werden, dass\nklares materielles Recht oder öffentliche Interessen verletzt worden sind. Ein\naufsichtsrechtliches Einschreiten gegen das BPV rechtfertigt sich deshalb in\ndiesem Punkte nicht.\n4. Laut Art. 17 Abs. 2 des BG vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über\ndie privaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG],\nSR 961.01) wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass das schweizerische Recht\nüber das private Versicherungswesen beachtet wird, und schreitet gegen\nMissstände ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.\nArt. 17 Abs. 2 VAG schränkt die Aufsicht des BPV auf die Beachtung\nversicherungsrechtlicher Bestimmungen ein. Die Prüfung der Einhaltung\nvon vormundschaftsrechtlichen Normen ist grundsätzlich ausgeschlossen.\nSelbst wenn sie darunter fallen würde, käme der angerufene Art. 421\nZiff. 11 ZGB nicht in Betracht. Diese Bestimmung hat nur den Abschluss von\nVersicherungsverträgen auf das Leben des Bevormundeten im Auge, bei\ndenen dieser als Versicherungsnehmer erscheint und sein Vermögen mit\nder Verpflichtung zu Prämienzahlungen belastet (Rölli/Jäger, a.a.O., S. 76).\nVorliegend tritt Z nicht als Versicherungsnehmerin, sondern als Versicherte\nauf. Art. 421 Ziff. 11 ZGB kann deshalb nicht zur Anwendung kommen und\ninfolgedessen auch nicht verletzt sein. Das BPV konnte dem Versicherer kein\ngrobes Fehlverhalten vorwerfen, weil kein Verstoss gegen klare Rechtsnormen\noder eine gefestigte Rechtsprechung vorlag. Wie vorstehend unter Ziff. 3\nausgeführt wird, stellt die fehlende Zustimmung der Bevormundeten\nzu den strittigen Versicherungsverträgen entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers keine Verletzung von klarem Recht dar.\nSomit sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten\ndes BPV gegen die Gesellschaft Y nicht erfüllt. Wie das BPV zu Recht\nerkannt hat, handelt es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit\nzwischen der Versicherungseinrichtung und der Versicherten, die der\nRichter zu entscheiden hat (Art. 47 VAG). Auch in diesem Punkt kann der\nAufsichtsbeschwerde nicht gefolgt werden.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 52.52 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartements vom 8. Februar 1988\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1988\nAnnée\nAnno\n\nBand 52\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 000 776\n\n"}