2 Der Kanton hat mit Schreiben vom 10. November 1983 dem BFA keinen positiven Entscheid vorgelegt. Damit fehlt aber die unabdingbare Voraussetzung für die Verweigerung der Zustimmung. Indem das BFA am 16. November 1983 trotzdem die Verweigerung der Zustimmung verfügt hat, hat es die gesetzliche Kompetenzordnung nicht eingehalten und damit Bundesrecht verletzt. Es hat eindeutig in funktioneller Unzuständigkeit verfügt. Funktionelle Unzuständigkeit der verfügenden Behörde ist ein Nichtigkeitsgrund.