Botschaft, a.a.0). Eine andere Regelung wäre nicht nur widersprüchlich, sondern wegen der klaren Kompetenzzuweisung durch das ANAG gesetzeswidrig. Sie würde auch zu dem absurden Resultat führen, dass nicht die kantonale Verweigerung, die wesentlich ist, sondern nur die Verweigerung der Zustimmung angefochten werden könnte, was bei einer Gutheissung der Beschwerde zwar zu einer Zustimmung des BFA führen, aber an der kantonalen Verweigerung nichts ändern würde. Der Gesuchsteller sähe sich nach wie vor einer unanfechtbaren kantonalen Verweigerung gegenüber.