19 Abs. 1 der V vom 1. März 1949 zum BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV], SR 142.201). Beim kantonalen zustimmungsbedürftigen Entscheid kann es sich, wie aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 ZuständigkeitsV und Art. 52 Bst. b BVO sowie aus der Botschaft vom 17. Juni 1929 zum ANAG (BBl 1929 I 920f.) klar hervorgeht, nur um einen positiven Entscheid handeln. Ein solcher ist die rechtlich unabdingbare Voraussetzung für das Zustimmungsverfahren und die allfällige Verweigerung der Zustimmung durch das BFA. Ein negativer kantonaler Entscheid liegt ausschliesslich in der Zuständigkeit des Kantons (Art. 18 Abs. 1 ANAG; Botschaft, a.a.0).