… Die Nichtigkeit einer Verfügung ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten (vgl. Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 306). Zur Erteilung fremdenpolizeilicher Anwesenheitsbewilligungen sind die Kantone zuständig (Art. 15 Abs. 1 und 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAL], SR 142.20). Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der V vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (ZuständigkeitsV, SR 142.202) und Art.