Die miteinander verheirateten Beschwerdeführer stellten am 28. September und 3. Oktober 1983 den Antrag, es sei ihnen der Aufenthalt für die erwerbslose Wohnsitznahme in A. zu bewilligen, wo der Bruder des Beschwerdeführers wohne. Mit Verfügung vom 16. November 1983 verweigerte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) auf Antrag der kantonalen Fremdenpolizei die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Eingabe vom 6. Juli 1987 ersuchten die Beschwerdeführer nochmals um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Die kantonale Fremdenpolizei erhob gegen das Gesuch keine Einwände und überwies es dem BFA zur «Stellungnahme».