Ob diese Vorbringen indessen rechtgenüglich sind, ist keine Frage der Eintretensvoraussetzung, sondern gehört zur materiellen Beurteilung der Sache. Da aber die Vorinstanz, indem sie sich über die Qualität der Vorbringen äusserte, materiell tatsächlich auf das Begehren eingetreten ist, kann davon ausgegangen werden, sie habe dieses abgewiesen, das heisst die Zusicherung und damit gleichzeitig auch die Zustimmung (Art. 52 Bst. b Ziff. 1 der V des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO], SR 823.21), verweigert (vgl. BGE 102 Ib 367).