25 Abs. 2 VwVG muss die zuständige Behörde bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses auch auf das von einem Privaten gestellte Begehren um Erlass einer Gestaltungsverfügung (Bewilligung) eintreten (vgl. BGE 98 Ib 58 ff.). Ein schutzwürdiges Interesse ist vorliegend gegeben, da seit der negativen Verfügung vom Juli 1984 bis zum angefochtenen Entscheid beinahe zwei Jahre vergangen waren und die Beschwerdeführer neue Umstände geltend gemacht haben. Ob diese Vorbringen indessen rechtgenüglich sind, ist keine Frage der Eintretensvoraussetzung, sondern gehört zur materiellen Beurteilung der Sache.