Insbesondere vermöchten die geltend gemachten Umstände das freie Ermessen der Behörden im Entscheid über den Aufenthalt nicht zu beeinflussen. Abgesehen davon, dass das BFA nicht direkt über ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befinden kann, sondern nur darüber, ob die Zusicherung einer solchen erteilt werden soll, ist es materiell auf das Begehren eingetreten und durfte daher dieses nicht mit einem Nichteintretensentscheid erledigen (vgl. BGE 102 Ib 367 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 VwVG