2 Das BFA ist auf das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz nicht eingetreten mit der Begründung, die vorgebrachten Sachverhalte, wie Wohnungsmiete und erweiterte Kontakte zu Personen in der Schweiz, könnten nicht als neue Tatsachen betrachtet werden, die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 6. Juli 1984 zu rechtfertigen vermöchten. Insbesondere vermöchten die geltend gemachten Umstände das freie Ermessen der Behörden im Entscheid über den Aufenthalt nicht zu beeinflussen.