Zudem hätten sie den Verkaufserlös ihres Hauses im Ausland sowie Ersparnisse in die Schweiz transferiert. Die kantonale Fremdenpolizei überwies die Akten an die Vorinstanz mit dem sinngemässen Antrag auf Erteilung der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 1. Mai 1986 trat das BFA auf das Begehren nicht ein, weil die geltend gemachten Umstände ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 6. Juli 1984 nicht rechtfertigten. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 30. Mai 1986 Beschwerde beim Eidg. Justiz- und Polizeidepartement. II …