Am 20. März 1986 stellten die Beschwerdeführer erneut das Gesuch, es sei ihnen die erwerbslose Wohnsitznahme in H. (Schweiz) zu bewilligen. Zur Begründung führten sie im wesentlichen an, sie hätten seit dem 1. Januar 1985 in H. eine Ferienwohnung gemietet und eingerichtet. Seither hielten sie sich einen grossen Teil des Jahres (6 Monate mit Unterbrüchen) hier auf. Durch diese intensiven Besuche hätten sich die Beziehungen zu Land und Leuten erweitert und vertieft, zumal sie sich den heimischen Gepflogenheiten schon gut angepasst hätten. Zudem hätten sie den Verkaufserlös ihres Hauses im Ausland sowie Ersparnisse in die Schweiz transferiert.