Die Beschwerdeführer hatten am 10. April 1984 bei der kantonalen Fremdenpolizei ein Gesuch um Bewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz mit eingehender Begründung gestellt. Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) verweigerte mit Verfügung vom 6. Juli 1984 die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit mit der Begründung, die Voraussetzung der engen persönlichen Beziehungen zur Schweiz sei nicht gegeben. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 20. März 1986 stellten die Beschwerdeführer erneut das Gesuch, es sei ihnen die erwerbslose Wohnsitznahme in H. (Schweiz) zu bewilligen.