Unzulässigkeit des Nichteintretensentscheids angesichts des schutzwürdigen Interesses des Gesuchstellers am Erlass einer Gestaltungsverfügung. Der angefochtene Entscheid muss als Abweisung des Begehrens qualifiziert werden, da die Vorinstanz sich über die Qualität der Vorbringen äusserte und damit materiell tatsächlich darauf eintrat. Überprüfung der Abweisungsgründe durch die Beschwerdeinstanz.