Asyl. Unterstützungsleistungen zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung. Dass der Flüchtling sich in einer Schule angemeldet hat, bevor er sich um die behördliche Leistungszusicherung bemühte, bildet keinen Ausschlussgrund. Zulässig ist die Verweigerung von Leistungen zur Wiederaufnahme des ehemaligen Berufes des Flüchtlings (vorliegend Linienpilot), wenn seine persönliche Lage und der Stellenmarkt die Ausübungschancen als sehr gering erscheinen lassen.