9 Wenn der Sachverhalt oder die politischen Auswirkungen es verlangen, kann der Bundesrat auch direkt über die Erteilung oder Nichterteilung der Ermächtigung beschliessen. In Anbetracht der aussergewöhnlichen souveränitätsrechtlichen Bedeutung der vorliegenden Ermittlungssache erscheint es deshalb richtig, die Ermächtigungsfrage dem Bundesrat zu unterbreiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Angelegenheit schon früher Gegenstand bundesrätlicher Beschlüsse war (vgl. III/2 e hievor).