Mit Beschluss vom 16. Juni 1942 über die Zuständigkeit des EJPD in Strafsachen gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch (SR 172.213.12) hat der Bundesrat seine Zuständigkeit an dieses Departement delegiert. Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgte in der Meinung, dass in wichtigen Fällen, die nach Sachverhalt oder Täterschaft die Beziehungen zum Ausland berühren, dem EDA Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und bei Meinungsverschiedenheiten der Fall dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt werde (Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Schweizerischen Bundesrates vom 16. Juni 1942).