Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst handelt es sich um ein politisches Delikt, über dessen Verfolgung nach Art. 105 BStP der Bundesrat entscheidet. Mit Beschluss vom 16. Juni 1942 über die Zuständigkeit des EJPD in Strafsachen gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch (SR 172.213.12) hat der Bundesrat seine Zuständigkeit an dieses Departement delegiert.