Die mit Beugestrafen verbundenen richterlichen Herausgabebefehle, die implizit Verstösse gegen schweizerische Gesetze und bundesrätliche Verfügungen verlangten, zwangen zu jener einschneidenden Massnahme. Hätten sich die amerikanischen Behörden mit Hilfe der Sanktionen durchgesetzt, so wäre die Autorität der Bestimmungen des Rechtshilfevertrages und des schweizerischen Rechtshilfegesetzes wesentlich beeinträchtigt worden (Geschäftsbericht des Bundesrates 1983, S. 150). Die amerikanischen Justizbehörden hätten sich in ihrem völkerrechtswidrigen Vorgehen bestätigt gesehen. Ein derart ungünstiges Präjudiz galt es zu vermeiden.