Anschliessend ist festzustellen, ob Gründe vorliegen, die einer Strafverfolgung entgegenstehen. a. Bezüglich der gegen das amerikanische Vorgehen gerichteten Massnahmen haben die schweizerischen Behörden immer betont, dass es der Schweiz um die Einhaltung des Völkerrechts und der Gepflogenheiten zwischenstaatlichen Zusammenlebens und nicht um ein Engagement für die betroffene Firma gehe. Der völkerrechtliche und souveränitätsrechtliche Aspekt stand bei der Behandlung des Falles Marc Rich somit im Vordergrund.