Rechtshilfe und fremde Beugesanktionen schliessen sich gegenseitig aus (Geschäftsbericht des Bundesrates 1984, S. 132). 4. Zur Abwägung der Umstände, die für oder gegen die Erteilung einer Strafverfolgungsermächtigung sprechen, ist vorerst eine Würdigung der schweizerischen Leitlinien bei der Behandlung der Angelegenheit vorzunehmen. Anschliessend ist festzustellen, ob Gründe vorliegen, die einer Strafverfolgung entgegenstehen.