Obwohl die Schweizer Behörden eine rasche Behandlung des Rechtshilfegesuches zugesichert hatten, konnte die Übergabe der Dokumente erst fünf Monate später stattfinden, weil die amerikanischen Behörden die mit der Beschreitung des Rechtshilfeweges unvereinbaren Sanktionen gegen die AG weiterhin aufrechterhielten. Solange einseitige Sanktionen in Kraft stehen, wird die Schweiz ein Rechtshilfebegehren in aller Regel nicht vollziehen. Rechtshilfe und fremde Beugesanktionen schliessen sich gegenseitig aus (Geschäftsbericht des Bundesrates 1984, S. 132).