Dies ist ein schwerwiegender Einbruch in den von der schweizerischen Gesetzgebung geschützten Geheimbereich. b. Im vorliegenden Fall wäre eine Rechtshilfeleistung seit dem 1. Januar 1983 gestützt auf das IRSG grundsätzlich möglich gewesen, da die amerikanischen Behörden Marc Rich und den Mitbeklagten Straftaten zur Last legten, die in der Schweiz als Abgabebetrug qualifiziert werden müssten. Die amerikanischen Behörden wurden in mehreren Noten und Gesprächen sowie in einem Plädoyer vor Gericht schon Wochen vor der Aktenedition auf die Möglichkeit der Rechtshilfe hingewiesen.