So werden der Vorbehalt wesentlicher schweizerischer Interessen und der Schutz unbeteiligter Dritter nicht berücksichtigt. Auch die Aufhebung gesetzlich geschützter Geheimnisse und ihre Weiterleitung an eine ausländische Amtsstelle erfolgt ohne entsprechenden Entscheid in einem rechtsstaatlichen Verfahren. Der Betroffene kann in diesem Fall keine Rechtsmittel erheben. Dies ist ein schwerwiegender Einbruch in den von der schweizerischen Gesetzgebung geschützten Geheimbereich.